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838 CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Auszahlung der Familienzulagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Auszahlung der Familienzulagen

1. Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen.

2. Dieser hat über seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen periodisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.

3. Die Familienausgleichskassen können im Bedarfsfall die Familienzulagen direkt ausbezahlen.

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