§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anspruchsberechtigte Personen
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Anspruchsberechtigte Personen
1. Anspruchsberechtigt gemäss diesem Gesetz sind
a. die als Arbeitnehmende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
b. die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
c. die als Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
d. die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Personen.
2. Personen, welche gemäss Abs. 1 Bst. a im Sinne der Gesetzgebung zur AHV als erwerbstätig gelten, jedoch das minimale Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen nicht erreichen, und im Kanton angemeldete Personen, welche nicht AHV-beitragspflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
3. Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichskasse.