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838 CH-BL

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anspruchsberechtigte Personen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Anspruchsberechtigte Personen

1. Anspruchsberechtigt gemäss diesem Gesetz sind

a. die als Arbeitnehmende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;

b. die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;

c. die als Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht in der AHV obligatorisch versicherten Personen;

d. die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Personen.

2. Personen, welche gemäss Abs. 1 Bst. a im Sinne der Gesetzgebung zur AHV als erwerbstätig gelten, jedoch das minimale Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen nicht erreichen, und im Kanton angemeldete Personen, welche nicht AHV-beitragspflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

3. Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichskasse.

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