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838 CH-BL

§ 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

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