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CH-BL
§ 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmung
§ 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Übergangsbestimmung
1. Die aufgrund des Familienzulagengesetzes vom 9. Juni 2005 ergangenen Anerkennungsverfügungen bleiben vorbehältlich der Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann sie erneut vollständig überprüfen.
2. Die aufgrund der Aufhebung des Lastenausgleichsfonds nicht mehr benötigten Grundbeiträge werden den berechtigten Familienausgleichskassen inklusive Zins innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückerstattet.