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CH-BL
§ 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beschwerde
Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Beschwerde
1. Einspracheentscheide sowie Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen die nicht Einsprache erhoben werden kann, können innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Beschwerde angefochten werden.
2. Wird entgegen dem Begehren einer betroffenen Person keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid erlassen, so kann diese beim Kantonsgericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben.