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CH-BL
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Wirkungen der Unterstellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Wirkungen der Unterstellung
1. Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind verpflichtet, sich einer zugelassenen Familienausgleichskasse im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen anzuschliessen.