Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
838 CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Wirkungen der Unterstellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Wirkungen der Unterstellung

1. Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind verpflichtet, sich einer zugelassenen Familienausgleichskasse im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen anzuschliessen.

← § 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Gegenstand § 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →