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CH-BL
§ 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Einsprache
Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Einsprache
1. Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Familienausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen.
3. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.