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838 CH-BL

§ 38 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Strafbestimmungen

Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 38 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Strafbestimmungen

1. Die Art. 87-90 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar auf natürliche und juristische Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

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