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838 CH-BL

§ 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften

Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften

1. Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften der zuständigen Familienausgleichskasse verletzt, wird von dieser nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1000, im Wiederholungsfall innert 2 Jahre mit einer solchen bis zu CHF 5000 belegt.

2. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, angefochten werden.

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