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838 CH-BL

§ 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Vollstreckbarkeit

Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Vollstreckbarkeit

1. Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

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