§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Haftung für Schäden
§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Haftung für Schäden
1. Für Schäden, die von ihren Organen oder ihrem Personal durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht worden sind, haften
a. die zugelassenen Familienausgleichskassen;
b. die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c;
c. der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2. Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
3. Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion durch Verfügung geltend gemacht.
4. Die Ersatzforderung erlischt
a. im Falle von Abs. 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert 1 Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung;
b. im Falle von Abs. 3, wenn die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nicht innert 1 Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung.