§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Haftung gegenüber der Familienausgleichskasse
§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Haftung gegenüber der Familienausgleichskasse
1. Fügt ein Arbeitgebender, ein Selbständigerwerbender oder ein Arbeitnehmender mit einem Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2. Die zuständige Familienausgleichskasse macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.
3. Schadenersatzansprüche verjähren 2 Jahre, nachdem die zuständige Familienausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.
4. Diese Fristen können durch alle Handlungen gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) unterbrochen werden.
5. Arbeitgebende, Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht können auf die Einrede der Verjährung verzichten.
6. Werden Schadenersatzansprüche aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.