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CH-BL
§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kontrolle durch die Familienausgleichskassen
Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Kontrolle durch die Familienausgleichskassen
1. Die Familienausgleichskassen haben die ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Sie können dazu mit anderen Durchführungsorganen der Sozialversicherung zusammenarbeiten, soweit die Bundesgesetzgebung dies zulässt.
2. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, können die Kontrollkosten den Kontrollierten ganz oder teilweise auferlegt werden.