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838 CH-BL

§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen

Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen

1. Die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Zulassung von Familienausgleichskassen, den allfälligen Entzug einer Zulassung, die Anerkennung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen und die Genehmigung der Verwendung des Liquidationsüberschusses einer Familienausgleichskasse;

b. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes;

c. Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Familienausgleichskassen;

d. Prüfung der Jahresrechnung sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;

e. Genehmigung des Kontrollberichtes über das Lastenausgleichsverfahren;

f. Entscheidung im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen, insbesondere über die Zuständigkeit;

g. Beratung des Regierungsrats in allen Fragen, die im Zusammenhang mit Familienzulagen stehen.

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