§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen
§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen
1. Die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Zulassung von Familienausgleichskassen, den allfälligen Entzug einer Zulassung, die Anerkennung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen und die Genehmigung der Verwendung des Liquidationsüberschusses einer Familienausgleichskasse;
b. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes;
c. Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Familienausgleichskassen;
d. Prüfung der Jahresrechnung sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;
e. Genehmigung des Kontrollberichtes über das Lastenausgleichsverfahren;
f. Entscheidung im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen, insbesondere über die Zuständigkeit;
g. Beratung des Regierungsrats in allen Fragen, die im Zusammenhang mit Familienzulagen stehen.