Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
838 CH-BL

§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

1. Zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die zugelassenen Familienausgleichskassen wählt der Regierungsrat eine 5-köpfige Aufsichtskommission mit dem dazugehörigen Aktuariat auf Amtsperiode.

2. Sie besteht aus je 2 Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie 1 Vertretung des Kantons, die den Vorsitz führt.

3. Die Zentrale Aufsichtskommission verfügt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über das Weisungsrecht gegenüber den zugelassenen Familienausgleichkassen und ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Unterlagen einzufordern.

4. Der Kanton trägt die Kosten von Kommission und Aktuariat.

← § 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Gegenstand § 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →