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CH-BL
§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
1. Zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die zugelassenen Familienausgleichskassen wählt der Regierungsrat eine 5-köpfige Aufsichtskommission mit dem dazugehörigen Aktuariat auf Amtsperiode.
2. Sie besteht aus je 2 Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie 1 Vertretung des Kantons, die den Vorsitz führt.
3. Die Zentrale Aufsichtskommission verfügt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über das Weisungsrecht gegenüber den zugelassenen Familienausgleichkassen und ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Unterlagen einzufordern.
4. Der Kanton trägt die Kosten von Kommission und Aktuariat.