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CH-BL
§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Steuerbefreiung
Finanzierung und Lastenausgleich
§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Steuerbefreiung
1. Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.