Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
838 CH-BL

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Steuerbefreiung

Finanzierung und Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Steuerbefreiung

1. Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.

← § 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Gegenstand § 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →