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838 CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Unterstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Unterstellung

1. Diesem Gesetz unterstehen

a. alle Arbeitgebenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind;

b. alle Selbständigerwerbenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind;

c. alle Arbeitnehmenden im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung und der AHV-Gesetzgebung, die im Kanton Basel-Landschaft einer Arbeit nachgehen;

d. alle Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;

e. alle Nichterwerbstätigen.

2. Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die auswärtigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Arbeitgebenden.

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