§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Unterstellung
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Unterstellung
1. Diesem Gesetz unterstehen
a. alle Arbeitgebenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind;
b. alle Selbständigerwerbenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind;
c. alle Arbeitnehmenden im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung und der AHV-Gesetzgebung, die im Kanton Basel-Landschaft einer Arbeit nachgehen;
d. alle Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
e. alle Nichterwerbstätigen.
2. Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die auswärtigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Arbeitgebenden.