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CH-BL
§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Revision der Kassen
Finanzierung und Lastenausgleich
§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Revision der Kassen
1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2. Die Revision hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.