Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
838 CH-BL

§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Revision der Kassen

Finanzierung und Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Revision der Kassen

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.

2. Die Revision hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← § 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Gegenstand § 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →