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CH-BL
§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Finanzierung und Vollzug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Finanzierung und Lastenausgleich
§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Finanzierung und Vollzug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse wird mit dem Vollzug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige beauftragt.
3. Der Kanton trägt die Vollzugskosten.