§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Durchführung des Lastenausgleichs
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Durchführung des Lastenausgleichs
1. Die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse.
2. Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu Handen der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen.
3. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, in den Lastenausgleich ein. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.
4. Verspätet eintreffende Ausgleichszahlungen an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.
5. Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.