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838 CH-BL

§ 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Ermittlung des Lastenausgleichssatzes

Finanzierung und Lastenausgleich
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§ 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Ermittlung des Lastenausgleichssatzes

1. Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Lastenausgleichssatzes werden von allen Kassen einerseits die beitragspflichtige Einkommenssumme und andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Umfang geleisteten Familienzulagen ermittelt.

2. Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der einzelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.

3. Die beitragspflichtige Einkommenssumme ist gleich der Lohnsumme der Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebende, und der beitragspflichtigen Summe der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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