§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beiträge
§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Beiträge
1. Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet.
2. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung limitiert.
3. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von der kantonalen Steuerbehörde ermittelt und der Familienausgleichskasse auf Anfrage kostenlos gemeldet. Kann die kantonale Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Familienausgleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen.