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CH-BL
§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Finanzierung
Finanzierung und Lastenausgleich
§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Finanzierung
1. Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
2. Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden.
3. Die Familienausgleichskassen sorgen für finanzielles Gleichgewicht durch Äufnung angemessener Schwankungsreserven.
4. Weitere Rücklagen dürfen nur für weitere Leistungen der Familienausgleichskassen gemäss § 21 Abs. 1 gebildet werden.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.