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838 CH-BL

§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Genehmigung

Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Genehmigung

1. Der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bedürfen

a. das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben;

b. der Beschluss über die zweckgebundene Verwendung des Liquidationsüberschusses für Familienzulagen gemäss § 2 dieses Gesetzes;

c. die Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes.

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