§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Weitere Aufgaben und Leistungen der Familienausgleichskassen
§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Weitere Aufgaben und Leistungen der Familienausgleichskassen
1. Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c können weitere Aufgaben und Leistungen übernehmen wie insbesondere
a. die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen für Familien;
b. die Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr;
c. Leistungen der beruflichen Vorsorge;
d. Massnahmen des Arbeitnehmer- und des Familienschutzes;
e. Massnahmen der Kinderbetreuung;
f. Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g. Massnahmen zur Berufs- und Weiterbildung;
h. Massnahmen, die ihnen zur Abwicklung und Durchführung in Gesamtarbeitsverträgen übertragen werden.
2. Die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen sind im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufzuführen. Sie dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen. Sie sind separat zu finanzieren und zu regeln.
3. Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 dürfen nicht in das Lastenausgleichsverfahren gemäss § 25 miteinbezogen werden.
4. Auftraggeber von Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 können insbesondere sein
a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen;
b. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen;
c. der Kanton.