§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskassen
§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der Familienausgleichskassen
1. Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c haben folgende Aufgaben
a. Anschluss der dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
b. Ausrichtung der Familienzulagen sowie Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c. unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
d. unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden;
g. jährliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Überprüfung ihrer Tätigkeit und zur statistischen Erhebung des Bundes.