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838 CH-BL

§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskassen

Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
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§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der Familienausgleichskassen

1. Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c haben folgende Aufgaben

a. Anschluss der dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;

b. Ausrichtung der Familienzulagen sowie Festsetzung und Erhebung der Beiträge;

c. unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

d. unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;

f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden;

g. jährliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Überprüfung ihrer Tätigkeit und zur statistischen Erhebung des Bundes.

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