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CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Arten und Zweck der Familienzulagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Arten und Zweck der Familienzulagen
1. Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
2. Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.