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838 CH-BL

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Arten und Zweck der Familienzulagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Arten und Zweck der Familienzulagen

1. Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.

2. Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.

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