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838 CH-BL

§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse

Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
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§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse

1. Die kantonale Familienausgleichskasse hat folgende Aufgaben

a. Anschluss aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, die keiner Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a und c angehören;

b. Festsetzung und Erhebung der Beiträge von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;

c. Ausrichtung der Familienzulagen an die Bezugsberechtigten nach den gesetzlichen Vorschriften;

d. Führung eines Zentralregisters, insbesondere über alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden;

e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;

f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden.

2. Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse die Kosten für die Führung des Zentralregisters.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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