§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse
1. Die kantonale Familienausgleichskasse hat folgende Aufgaben
a. Anschluss aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, die keiner Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a und c angehören;
b. Festsetzung und Erhebung der Beiträge von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
c. Ausrichtung der Familienzulagen an die Bezugsberechtigten nach den gesetzlichen Vorschriften;
d. Führung eines Zentralregisters, insbesondere über alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden;
e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden.
2. Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse die Kosten für die Führung des Zentralregisters.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.