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CH-BL
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beschränkung der Wahlfreiheit
Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Beschränkung der Wahlfreiheit
1. Schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag für den Ausgleich weiterer Leistungen gemäss § 21 dieses Gesetzes zwingend den Anschluss an eine anerkannte Familienausgleichskasse vor, so kann er die Anschlusspflicht auch für die Abrechnung der Familienzulagen gemäss diesem Gesetz vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, welche einer im Kanton tätigen AHV-Ausgleichkasse mit Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. c angeschlossen sind.