§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenanschluss
§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Kassenanschluss
1. Den Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
2. Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, die mehreren Gründerverbänden angehören, können sich der Familienausgleichskasse des Gründerverbandes ihrer Wahl anschliessen.
3. Der kantonalen Familienausgleichskasse sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
4. Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
5. Beitrittspflichtige, die sich nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Betriebsaufnahme über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Familienausgleichskasse ausweisen können, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.