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CH-BL
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Entzug der Zulassung
Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Entzug der Zulassung
1. Bei Missachtung von gesetzlichen Vorgaben oder Weisungen kann die sachlich zuständige Stelle die zugelassenen Familienausgleichskassen ermahnen oder ihnen auf jeden Zeitpunkt hin die Anerkennung entziehen respektive die Tätigkeit im Kanton untersagen.