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838 CH-BL

§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
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§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

1. Schliessen sich zugelassene Familienausgleichskassen zusammen, erlischt deren Zulassung von Gesetzes wegen. Die neue Kasse bedarf der Zulassung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

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