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CH-BL
§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1. Schliessen sich zugelassene Familienausgleichskassen zusammen, erlischt deren Zulassung von Gesetzes wegen. Die neue Kasse bedarf der Zulassung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.