§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkennung von Familienausgleichskassen
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Anerkennung von Familienausgleichskassen
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die von einem oder mehreren Verbänden gegründete Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a, sofern sie
a. aufgrund ihres Kassenreglements mindestens die Leistungen gemäss diesem Gesetz erbringt;
b. gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende umfasst, welche zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmende beschäftigen;
c. für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet;
d. die erforderliche Sicherheit in Form einer Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 100'000 geleistet hat.
2. Werden mehrere Familienausgleichskassen von der gleichen Kassenverwaltung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden.
3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine auf 1 Kalenderjahr befristete Anerkennung aussprechen, wenn nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die befristete Anerkennung ist höchstens 2-mal aufeinanderfolgend zulässig.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.