§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Voraussetzungen der Zulassung
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Voraussetzungen der Zulassung
1. Die Gründung von beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen erfolgt durch einen oder mehrere Verbände (sog. Gründerverbände). Diese Familienausgleichskassen gelten mit der Anerkennung und Genehmigung des Kassenreglements durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion als errichtet.
2. Der Kanton Basel-Landschaft errichtet eine kantonale Familienausgleichskasse und überträgt deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Sie ist eine öffentlich-rechtliche selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
3. Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden und sich verpflichten, die Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.