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CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zugelassene Familienausgleichskassen
Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zugelassene Familienausgleichskassen
1. Durchführungsorgane dieses Gesetzes sind
a. die von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
b. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (kantonale Familienausgleichskasse genannt);
c. die von einer vom Bund anerkannten AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen.