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838 CH-BL

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zugelassene Familienausgleichskassen

Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
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§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Zugelassene Familienausgleichskassen

1. Durchführungsorgane dieses Gesetzes sind

a. die von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;

b. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (kantonale Familienausgleichskasse genannt);

c. die von einer vom Bund anerkannten AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen.

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