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838 CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen

1. Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.

2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.

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