838
CH-BL
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen
1. Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
2. Die Nachforderung ist auf die letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt.