838.111
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
§ 1 Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
1. Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt
a. Grundentschädigung: 250 Fr.
b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied: 8 Fr.
c. Bevölkerungsentschädigung: -.20 Fr.
2. Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft.