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838.111 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 838.111

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt

a. Grundentschädigung: 250 Fr.

b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied: 8 Fr.

c. Bevölkerungsentschädigung: -.20 Fr.

2. Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft.

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970 wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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