838.111
CH-BL
Kanton Basel-Landschaft 838.111
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
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1. Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt
a. Grundentschädigung: 250 Fr.
b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied: 8 Fr.
c. Bevölkerungsentschädigung: -.20 Fr.
2. Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft.
§ 2 Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
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1. Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970 wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.