838.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Änderungen nach erfolgter Zulassung
§ 9 EG FamZV · Änderungen nach erfolgter Zulassung
1. Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte gemäss Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion innert Monatsfrist zu unterbreiten.
2. Das Gesuch um Genehmigung muss bei beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen durch die Gründerverbände, bei von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen durch die Familienausgleichskasse eingereicht werden.