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838.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Änderungen nach erfolgter Zulassung

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§ 9 EG FamZV · Änderungen nach erfolgter Zulassung

1. Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte gemäss Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion innert Monatsfrist zu unterbreiten.

2. Das Gesuch um Genehmigung muss bei beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen durch die Gründerverbände, bei von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen durch die Familienausgleichskasse eingereicht werden.

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