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838.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

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§ 8 EG FamZV · Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

1. Die aus einem Zusammenschluss zugelassener Familienausgleichskassen hervorgegangene neue Familienausgleichskasse gilt als provisorisch zugelassen bis zum Abschluss des Anerkennungs- resp. Zulassungsverfahrens gemäss §§ 4-7.

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