838.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
§ 8 EG FamZV · Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1. Die aus einem Zusammenschluss zugelassener Familienausgleichskassen hervorgegangene neue Familienausgleichskasse gilt als provisorisch zugelassen bis zum Abschluss des Anerkennungs- resp. Zulassungsverfahrens gemäss §§ 4-7.