838.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
§ 5 EG FamZV · Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
1. Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen gemäss § 12 Buchstabe c des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen haben mit der Anmeldung die folgenden Unterlagen einzureichen
a. das Kassenreglement;
b. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse per Beginn der Tätigkeit angeschlossen sein werden.