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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen

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§ 5 EG FamZV · Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen

1. Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen gemäss § 12 Buchstabe c des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen haben mit der Anmeldung die folgenden Unterlagen einzureichen

a. das Kassenreglement;

b. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse per Beginn der Tätigkeit angeschlossen sein werden.

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