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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen

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§ 4 EG FamZV · Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen

1. Gründerverbände, welche eine Familienausgleichskasse gemäss § 12 Buchstabe a des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen anerkennen lassen wollen, haben mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen

a. den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

b. das Kassenreglement;

c. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossen sein werden;

d. eine Bürgschaftsurkunde über eine Solidarbürgschaft von 100'000 Franken.

2. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März des der Zulassung vorausgehenden Jahres einzureichen.

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