§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
§ 4 EG FamZV · Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
1. Gründerverbände, welche eine Familienausgleichskasse gemäss § 12 Buchstabe a des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen anerkennen lassen wollen, haben mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen
a. den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b. das Kassenreglement;
c. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossen sein werden;
d. eine Bürgschaftsurkunde über eine Solidarbürgschaft von 100'000 Franken.
2. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März des der Zulassung vorausgehenden Jahres einzureichen.