838.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Melde- und Auskunftspflicht
§ 3 EG FamZV · Melde- und Auskunftspflicht
1. Wer Familienzulagen beansprucht, hat der oder dem Arbeitgebenden oder der zuständigen Familienausgleichskasse über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, ihnen jede Veränderung unverzüglich anzuzeigen und den Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Dokumente zu belegen.