838.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Auszahlung durch die Familienausgleichskassen
§ 2 EG FamZV · Auszahlung durch die Familienausgleichskassen
1. Für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht bestimmen die Familienausgleichskassen den Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.
2. Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen monatlich ausgerichtet.