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838.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Auszahlung durch die Familienausgleichskassen

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§ 2 EG FamZV · Auszahlung durch die Familienausgleichskassen

1. Für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht bestimmen die Familienausgleichskassen den Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.

2. Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen monatlich ausgerichtet.

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