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838.11 CH-BL

§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Statistische Angaben

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§ 18 EG FamZV · Statistische Angaben

1. Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. Juni sämtliche für den Gesetzesvollzug notwendigen statistischen Angaben des Vorjahres einzureichen.

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