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§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Rechenschafts- und Revisionsbericht

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§ 17 EG FamZV · Rechenschafts- und Revisionsbericht

1. Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. September das Verzeichnis der verantwortlichen Organe, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht des Vorjahres zuzustellen.

2. In der Jahresrechnung sind die im Kanton Basel-Landschaft erhobenen Beiträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen, die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die für die Kinder- und Ausbildungszulagen geäufneten Schwankungsreserven und die Verwaltungskosten gesondert auszuweisen.

3. Der Revisionsbericht hat zu bestätigen, dass

a. sich die Prüfung auf die Geschäftsführung und Buchhaltung erstreckt hat;

b. das Reglement der Familienausgleichskasse nur Bestimmungen enthält, welche genehmigt worden sind;

c. alle Mutationen im Revisionsjahr dem Zentralregister gemeldet worden sind.

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