838.11
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Kostenvergütung
§ 16 EG FamZV · Kostenvergütung
1. Die Durchführungsstelle erhält für die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.
2. Die Kosten werden den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen anlässlich der Abrechnung über den Lastenausgleich in Rechnung gestellt.