838.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Übernahme weiterer Aufgaben
§ 14 EG FamZV · Übernahme weiterer Aufgaben
1. Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen übernimmt, muss über die Familienzulagen separat Buch führen und die entsprechenden Schwankungsreserven und Verwaltungskosten separat ausweisen.