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838.11 CH-BL

§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Übernahme weiterer Aufgaben

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§ 14 EG FamZV · Übernahme weiterer Aufgaben

1. Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen übernimmt, muss über die Familienzulagen separat Buch führen und die entsprechenden Schwankungsreserven und Verwaltungskosten separat ausweisen.

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