838.11
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Kassenübertritt
§ 13 EG FamZV · Kassenübertritt
1. Beim Übertritt eines Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden oder Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden in eine andere zugelassene Familienausgleichskasse hat die ehemalige Kasse der neuen Kasse ohne besondere Aufforderung Kopien der im Zeitpunkt des Übertritts massgebenden Familienzulagenverfügungen auszuhändigen.